HOSI Linz Termine » 23.02.2012
Tipp: Infoabend: "Mein Wille geschehe"
23.02.2012, 19:30HOSI-Zentrum
Die Bedürfnisse von Lesben und Schwulen im Alter und bei gesundheitlichen Krisensituationen.
Ende November 2011 war der Auftakt zu einer Veranstaltungsreihe der SoHo Oberösterreich bei der ein bisher vernachlässigtes Thema angesprochen wird: Die Bedürfnisse von Homosexuellen im Alter und gesundheitlichen Krisensituationen. Viele Lesben, Schwule und Transgenderpersonen leben alleine. Bei Krankheit, Unfall oder im Alter, ist man daher auf die Hilfe von Verwandten oder FreundInnen angewiesen. Aber auch in einer PartnerInnenschaft kann es sinnvoll sein Vorsorge für den Fall zu treffen, das man nicht mehr selber entscheiden kann.
Eine „Vorsorgevollmacht“ legt fest, wer für mich handeln darf, wenn ich es selber nicht mehr kann. Sie kann sehr weit gehen – z.B. bis zum Wohnungsverkauf – kann aber auch stark eingeschränkt werden. Muster findet man im Internet (www.justiz.at). Soll sie auch vor Banken/Ämtern gelten, so wird die notarielle Errichtung sinnvoll sein. Ohne Vorsorgevollmacht gibt es die „Vertretung durch nahe Angehörige“. Eltern, Kinder und eingetragene PartnerInnen können mich vertreten. Gibt es weder Vorsorgevollmacht noch die Vertretung durch nahe Angehörige, muss einE SachwalterIn bestellt werden. Das ist mit einem Antrag bei Gericht verbunden und kann recht lange dauern. Die Vorsorgevollmacht ersetzt i.d.R. die Sachwalterschaft.
Oft wird die Vorsorgevollmacht mit einer „Patientenverfügung“ kombiniert. Hier können bestimmte Heilbehandlungen abgelehnt werden. Man unterscheidet zwischen „verbindlich“ und „beachtlich“. Wie der Name schon vermuten lässt ist die „Verbindliche“ stärker und daher vom Gesetzgeber an gewisse Vorschriften (Aufklärungsgespräch Ärztin/Arzt) gebunden. Auch hier bietet das Internet weit reichende Infos: www.patientenverfuegung.or.at.
Eine Zeichnungsberechtigung für ein Konto wird häufig ausreichen um Geldangelegenheiten zu regeln. Ich berechtige jemanden von meinem Konto Geld zu beheben, Überweisungen durchzuführen etc.. Der klassische Gipsfuß mit Krankenhausaufenthalt ist damit also sicher entschärft. Im Ablebensfall erlischt eine Zeichnungsberechtigung jedoch. Wenn also – über mein Ableben hinaus – sichergestellt sein soll, dass Zahlungen vom Konto getätigt werden können, dann ist ein sog. „Gemeinschaftskonto mit Einzelverfügung“ erforderlich. Dieses Konto „gehört“ dann zwei/mehreren Personen gleichermaßen. Verstirbt einE KontoinhaberIn können alle weiteren uneingeschränkt auf das Konto zugreifen.
Infos:
Der nächste Infoabend zu der Veranstaltungsreihe der SoHo Oberösterreich am Do., 23.02.2012, um 19.30 Uhr im HOSI-Linz-Zentrum widmet sich speziell dem Thema „Eingetragene Partnerschaft“: Gemeinsames Vermögen, gemeinsame Kredite, Immobilienbesitz, Mietrecht, Unterhaltsanspruch, Witwer-/Witwenrente...








